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   BFH, 18.12.1996 - III B 71/95   

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https://dejure.org/1996,4436
BFH, 18.12.1996 - III B 71/95 (https://dejure.org/1996,4436)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1996 - III B 71/95 (https://dejure.org/1996,4436)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - III B 71/95 (https://dejure.org/1996,4436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe der Steuerminderung für Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung für eine in Südkorea lebende Ehefrau und zwei minderjährige Kinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschränkte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III B 71/95
    Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage zielt zunächst darauf, ob § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG die Anwendung der ungekürzten Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zuläßt, wenn der Steuerpflichtige trotz der Verhältnisse in dem Wohnsitzstaat der von ihm unterhaltenen Personen im wesentlichen den gleichen Unterhalt leisten muß wie ein Steuerpflichtiger, der für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen Unterhalt leistet; nur wenn diese vorrangige Frage zu verneinen ist, können sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung der sog. Ländergruppeneinteilung stellen, gegen die und gegen deren Anwendung auch durch die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967) und des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (vgl. Beschluß des BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 216) im übrigen keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.
  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III B 71/95
    Soweit Einkommen benötigt wird, um Eltern und Kindern die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, ist es nicht disponibel und kann daher nicht zur Ermittlung der steuerlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden (Entscheidung des BVerfG vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).
  • BFH, 27.04.1995 - III R 57/93

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III B 71/95
    Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage zielt zunächst darauf, ob § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG die Anwendung der ungekürzten Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zuläßt, wenn der Steuerpflichtige trotz der Verhältnisse in dem Wohnsitzstaat der von ihm unterhaltenen Personen im wesentlichen den gleichen Unterhalt leisten muß wie ein Steuerpflichtiger, der für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen Unterhalt leistet; nur wenn diese vorrangige Frage zu verneinen ist, können sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung der sog. Ländergruppeneinteilung stellen, gegen die und gegen deren Anwendung auch durch die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967) und des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (vgl. Beschluß des BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 216) im übrigen keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.
  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war

    Denn das Existenzminimum der Eltern ist durch den steuerlichen Zugriff auf ihr Einkommen ungeachtet etwaiger Unterhaltsverpflichtungen schon deshalb nicht bedroht, weil sie nach Maßgabe des § 1603 BGB von ihrer Unterhaltspflicht frei wären, sofern die Besteuerung sie außerstande setzen würde, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts - d. h. ohne Gefährdung der für ihr eigenes menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel - ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2003 - 7 K 6030/00

    Unterhaltszahlung; Ausländische Angehörige; Polen; Außergewöhnlichen Belastung;

    Zutreffend hat der Beklagte bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers die Verhältnisse ihres Wohnsitzstaates zugrundegelegt (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1987 II R 164/85, BFHE 152, 81, BStBl. II 1988, 423; BFH-Beschluss vom 18.12.1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 6030/00

    Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine im Ausland lebende Mutter als

    Zutreffend hat der Beklagte bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers die Verhältnisse ihres Wohnsitzstaates zugrundegelegt (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1987 II R 164/85, BFHE 152, 81, BStBl. II 1988, 423; BFH-Beschluss vom 18.12.1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398).
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